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PKV muss LASIK-Behandlung zahlen
GÖTTINGEN (eb.) Private Krankenversicherer müssen die Kosten für eine LASIK-Behandlung der Augen erstatten. Das hat das Landgericht Göttingen entschieden.
Die Richter sahen die Behandlung mit LASIK (Laser in situ Keratomileusis) als medizinisch notwendig an und verurteilten ein privates Krankenversicherungsunternehmen dazu, einer kurzsichtigen Frau die Kosten zu erstatten.
Das Gericht führte nach Informationen des Dienstleisters Anwalt-Suchservice in der Urteilsbegründung aus, dass eine Behandlung nicht nur dann medizinisch notwendig ist, wenn ihre Eignung feststeht. Sie sei auch dann notwendig und damit für die PKV erstattungspflichtig, wenn zwar der Erfolg der Behandlung nicht sicher vorhersehbar sei, es aber nach medizinischen Erkenntnissen vertretbar sei, die Behandlung als notwendig anzusehen. Allerdings, so die Richter, sei ein höherer Grad an Erfolgswahrscheinlichkeit erforderlich, je weniger lebensbedrohend eine Krankheit ist.
Im konkreten Fall waren die Richter der Ansicht, dass die LASIK-Behandlung nicht aus rein kosmetischen Gründen erfolgte. Die Frau sei kurzsichtig gewesen, und LASIK geeignet, die Fehlsichtigkeit zu beseitigen.
In dem Prozess hatte sich der Krankenversicherer unter anderem darauf berufen, dass es sich bei dem LASIK-Verfahren nur um eine nachrangige Behandlungsmethode handele, da sie in Einzelfällen zu schweren Sehschädigungen führen könne. Die Patientin hätte sich also vorrangig mit Brille oder Kontaktlinsen zufrieden geben müssen.
Dem hielt das Landgericht Göttingen jedoch entgegen, dass in den für den Vertrag relevanten Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Vor- oder Nachrangigkeit von Behandlungsmethoden geregelt sei. Eine Einschränkung bestehe nur darin, dass der Versicherer nur Methoden zahlen müsse, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Diese Voraussetzungen seien bei LASIK erfüllt. Nicht gedeckt von den Versicherungsbedingungen sei auch das Argument, dass die Versicherung bei mehreren alternativen Behandlungsmethoden nur die kostengünstigere zu erstatten habe.
(Urteil des Landgerichts Göttingen, AZ: 2 S 4/08)
Ärzte Zeitung, 15.8.2008

